Aufgabenbereiche, Befugnisse, Errichtung, Zuständigkeiten, Zusammenarbeit und Unabhängigkeit der Aufsichtsbehörden sind in den Kapiteln VI und VII der Datenschutz-Grundverordnung festgelegt. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Sitz der nicht-öffentlichen Stelle. In fast allen Bundesländern wurden die Zuständigkeiten konsolidiert, so dass dort die Landesdatenschutzbeauftragten für den öffentlichen und nicht-öffentlichen Bereich zuständig sind.

Die unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder treffen sich zweimal jährlich zur Datenschutzkonferenz (DSK) und verabschieden, nach Vorarbeit zahlreicher Arbeitskreise, abgestimmte Entschließungen, Beschlüsse, Orientierungshilfen, Standardisierungen und Stellungnahmen[1][2].

Quelle und weitere Infos: https://www.datenschutz-wiki.de/Aufsichtsbehörden_und_Landesdatenschutzbeauftragte

Eine Übersicht über die Aufsichtbehörden der Bundesländer finden Sie hier: https://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/die-aufsichtsbehorden-der-lander/